19 Paragrafen
Gewässerordnung
Beschlossen von der Jahreshauptversammlung, gültig für alle Gewässer des Vereins. Sie gilt zusätzlich zum Fischereigesetz des Landes Brandenburg und zur Fischereiordnung; wo beide etwas Unterschiedliches sagen, gilt die strengere Regel.
Fassung
Fassung 9
beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 30.01.2026
Paragraf 1: Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle vom Angelverein Schilfbruch e. V. gepachteten Gewässer: Bruchsee, Mühlenteich und Sandower Graben. Sie gilt für Mitglieder wie für Inhaber einer Tageskarte. Neben dieser Ordnung sind das Fischereigesetz des Landes Brandenburg, die Fischereiordnung und das Tierschutzgesetz zu beachten. Wo Regeln voneinander abweichen, gilt die jeweils strengere.
Paragraf 2: Erlaubnis zum Angeln
Zum Angeln berechtigt ist, wer einen gültigen staatlichen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein des Vereins mitführt. Beide Papiere sind auf Verlangen der Fischereiaufsicht unaufgefordert vorzuzeigen. Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar.
Paragraf 3: Aufnahme in den Verein
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Voraussetzung ist ein gültiger Fischereischein. Mit der Aufnahme werden die Aufnahmegebühr und der anteilige Jahresbeitrag fällig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Paragraf 4: Erlaubte Angelmethoden
Erlaubt sind höchstens zwei Handangeln je Person am Bruchsee und am Mühlenteich, am Sandower Graben ist nur eine Handangel zulässig. Mit einer Tageskarte ist am Mühlenteich nur eine Handangel zulässig. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten. Reißangeln, Setzangeln ohne Aufsicht und das Angeln mit mehr als einem Anbissbereich je Rute sind untersagt.
Paragraf 5: Schonzeiten und Mindestmaße
Es gelten die Schonzeiten und Mindestmaße der Fischereiordnung sowie die zusätzlich vom Verein festgelegten strengeren Werte. Die maßgebliche Tabelle liegt dem Erlaubnisschein bei und ist auf der Vereinsseite veröffentlicht. Fische in der Schonzeit und untermaßige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Paragraf 6: Entnahmebegrenzung
Maßgeblich ist die artbezogene Höchstmenge der Fangtabelle; sie steht bei jeder Art auf der Seite Fischarten und auf dem Erlaubnisschein. Über alle Arten zusammen dürfen je Angeltag höchstens fünf Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Aal, Wels, Bachforelle und Quappe entnommen werden; für Barsch, Rotauge, Rotfeder und Brasse gilt allein die artbezogene Höchstmenge. Wer die Höchstmenge erreicht hat, beendet den Angeltag.
Paragraf 7: Schongebiete
Die im Revierplan ausgewiesenen Schongebiete dürfen im angegebenen Zeitraum weder befischt noch befahren werden. Die Nordbucht des Bruchsees ist vom 1. März bis 30. Juni gesperrt, der Oberlauf des Sandower Grabens vom 1. Oktober bis 30. April. Das Seerosenfeld am Mühlenteich ist ganzjährig geschont.
Paragraf 8: Nachtangeln
Nachtangeln ist ausschließlich am Bruchsee an der Ostkante und nur von Mai bis September erlaubt. Erforderlich ist eine gesonderte Nachtangelkarte. Offenes Feuer, Zelte und Musik sind untersagt; eine Schirmunterkunft ist zulässig.
Paragraf 9: Fangbuch und Meldepflicht
Jedes Mitglied führt ein Fangbuch und trägt jeden entnommenen Fisch mit Art, Länge, Gewicht, Gewässer und Datum ein. Die Meldung an den Gewässerwart erfolgt innerhalb von sieben Tagen, entweder über den Mitgliederbereich oder schriftlich. Aus den anerkannten Meldungen entsteht die Jahresmeldung an den Fischereiverband.
Paragraf 10: Behandlung des Fangs
Jeder Fisch ist waidgerecht zu behandeln. Zu entnehmende Fische sind unverzüglich zu betäuben und zu töten. Fische, die zurückgesetzt werden, sind mit nassen Händen und möglichst im Wasser zu lösen; eine Abhakmatte ist bei Karpfen Pflicht. Setzkescher sind nur am Bruchsee und nur beim Hegefischen zulässig.
Paragraf 11: Arbeitsstunden
Vollmitglieder leisten acht, Jugendliche und Senioren vier Arbeitsstunden im Kalenderjahr. Die Termine werden zu Jahresbeginn bekannt gegeben. Nicht geleistete Stunden werden mit dem von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Satz ausgeglichen; der Betrag wird mit dem Beitrag des Folgejahres erhoben.
Paragraf 12: Beiträge
Der Jahresbeitrag ist ohne Aufforderung bis zum 31. März zu zahlen. Bei Zahlungsverzug wird gemahnt; nach der zweiten Mahnung ruht das Angelrecht bis zum Ausgleich. Beitragsklassen und Beträge beschließt die Jahreshauptversammlung.
Paragraf 13: Verhalten am Gewässer
Der Angelplatz ist sauber zu hinterlassen. Schnurreste und Verpackungen gehören nicht ins Wasser und nicht ins Schilf. Feuer ist verboten. Fahrzeuge werden nur auf den ausgewiesenen Parkflächen abgestellt. Hunde sind an der Leine zu führen.
Paragraf 14: Boote
Bootsangeln ist nur am Bruchsee, nur von Mai bis Oktober und nur mit vereinseigenen Booten erlaubt. Eine Schwimmweste ist zu tragen. Boote sind nach Gebrauch gereinigt und angekettet am Steg zu hinterlassen. Motoren jeder Art sind nicht zugelassen.
Paragraf 15: Gäste
Gäste angeln mit einer Tageskarte für das jeweilige Gewässer. Die Karte gilt von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Der Sandower Graben ist Mitgliedern vorbehalten. Ein Mitglied kann für einen Gast bürgen; die Verantwortung für die Einhaltung dieser Ordnung bleibt beim Gast.
Paragraf 16: Fischereiaufsicht
Die vom Landkreis bestellte Fischereiaufsicht und die vom Vorstand beauftragten Personen sind berechtigt, Papiere, Fangbuch, Gerät und Fang zu kontrollieren. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Kontrollen werden protokolliert.
Paragraf 17: Verstöße
Verstöße gegen diese Ordnung werden je nach Schwere mit Ermahnung, schriftlicher Verwarnung, zeitweiligem Entzug des Erlaubnisscheins oder Ausschluss aus dem Verein geahndet. Über den Entzug und den Ausschluss entscheidet der Vorstand; gegen den Ausschluss steht der Weg zur Jahreshauptversammlung offen. Straftatbestände werden zusätzlich angezeigt.
Paragraf 18: Haftung
Das Betreten der Gewässergrundstücke und das Angeln erfolgen auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine Haftpflichtversicherung wird jedem Mitglied dringend empfohlen.
Paragraf 19: Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde von der Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt alle vorherigen Fassungen. Änderungen beschließt die Jahreshauptversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Versammlung.

Wo Regeln voneinander abweichen, gilt die strengere
Diese Ordnung steht neben dem Fischereigesetz und der Fischereiordnung des Landes Brandenburg, nicht an deren Stelle. Landesrecht geht immer vor; wo der Verein strenger ist, gilt die Vereinsregel. Bei Zweifeln hilft der Gewässerwart weiter - lieber einmal zu viel gefragt als eine Beanstandung im Fangbuch.